Teilnahmebedingungen
- Veranstalter
Veranstalter des Österreichischen Tourismustages sind das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Österreich Werbung (in der Folge kurz „Veranstalter“). Zuständig für die Registrierung und Akkreditierung ist die Österreich Werbung.
- Anmeldung und Zulassung
Die Zulassung zur Veranstaltung (in Folge kurz „VA“) als Teilnehmer:in setzt die Anmeldung auf der Webseite https://oett.flave.world/ voraus. Die Teilnahme an der VA ist kostenlos. Anmeldungen unter Angabe von unvollständigen Daten, unter Bedingungen oder Vorbehalten werden nicht akzeptiert. Durch Absenden der Anmeldung bestätigt der/die Teilnehmer:in, diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen und vollinhaltlich akzeptiert zu haben, und meldet sich zu diesen verbindlich zum Österreichischen Tourismustag an. Das Absenden der Anmeldung begründet keinen Anspruch auf Zulassung zur VA. Nach Eingang der Anmeldung beim Veranstalter erhält der/die Teilnehmer:in ein automatisch generiertes E-Mail, mit welchem der Eingang der Anmeldung bestätigt wird. Dieses E-Mail stellt noch keine Teilnahmebestätigung dar. Der Vertrag (Bestätigung der Teilnahme) kommt erst mit Übermittlung einer schriftlichen Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter per E-Mail zustande.
- Rücktritt
Der/die Teilnehmer:in ist berechtigt, seine Teilnahme zu stornieren. Die Stornierung der Teilnahme hat schriftlich per E-Mail an die Österreich Werbung unter tourismustage@austria.info zu erfolgen.
- Verlegung und Änderung der Veranstaltung, Absage und Abbruch der Veranstaltung
(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus wichtigen Gründen, den Beginn, die Dauer und/oder den Austragungsort auch nach erfolgreicher Anmeldung abzuändern.. Der Veranstalter haftet nicht für Kosten oder Schäden, die dem/der Teilnehmer:in aufgrund der Abänderung entstanden sind.
(2) Ist der Veranstalter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen oder aufgrund höherer Gewalt gezwungen Teile der Austragungsörtlichkeiten vorübergehend oder auch für einen längeren Zeitraum zu schließen oder zu sperren, so erwächst dem/der Teilnehmer:in dadurch kein Anspruch auf Schadenersatz.
(3) Findet die VA aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, haftet der Veranstalter nicht für Kosten oder Schäden, die dem/der Teilnehmer:in entstanden sind.
- Haftung
Der Veranstalter haftet für Schäden des/der Teilnehmers/Teilnehmerin im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der VA außer bei Personenschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Technische Sicherheits- und Brandschutzvorschriften
Der/die Teilnehmer:in ist verpflichtet, die Hausdordnung des Veranstaltungsorts (hier abrufbar) einzuhalten und den Anweisungen des Ordnungsdienstes vor Ort Folge zu leisten.
- Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen
Im Falle eines Verstoßes des/der Teilnehmers/Teilnehmerin gegen diese Teilnahmebedingungen und die Hausordnung des Veranstaltungsorts ist der Veranstalter berechtigt, den/die Teilnehmer:in von der VA auszuschließen und ihn/sie während der Dauer der VA des Veranstaltungsorts zu verweisen.
- Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
(1) Änderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(2) Sollten Bestimmungen des Vertrages oder dieser Teilnahmebedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Dieser Absatz gilt nicht für Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG.
(3) Für den Vertrag wird die Anwendbarkeit österreichischen Rechts unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 sowie unter Ausschluss der Kollisionsbestimmungen des IPRG vereinbart. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Wien.
(4) Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den ersten Wiener Bezirk vereinbart. Dieser Absatz gilt nicht für Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG.